Brandschutzkontrollen von bestehenden Objekten

Laut Brandschutzgesetz 705.2 Art. 27 sind die Gemeinden verpflichtet periodische Brandschutzkontrollen durchzuführen. Das Kontrollorgan wird durch die Gemeinde bestimmt.
Brandschutzkontrollen von bestehenden Objekten

Laut Brandschutzgesetz 705.2 Art. 27 sind die Gemeinden verpflichtet periodische Brandschutzkontrollen durchzuführen. Das Kontrollorgan wird durch die Gemeinde bestimmt.